BAO: § 48
Ein in Österreich ansässiger Pilot einer Airline mit Geschäftssitz in Hongkong, der für die Airline als in Frankfurt stationiert gilt (ohne dort aber über einen Wohnsitz zu verfügen) und der von Frankfurt aus laufend ca 7 bis maximal 10 Tage weltweite Langstreckenflüge durchführt und sich in seiner sodann ca 5 Tage umfassenden dienstfreien Zeit üblicherweise an seinem österr Wohnsitz aufhält, unterliegt kraft inländischem Wohnsitz mit den aus Hongkong zufließenden Einkünften der österreichischen Besteuerung, uzw ungeachtet der Dauer der Inlandsaufenthalte. Unterliegen die Einkünfte auch in Hongkong einer der österr Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung, dann besteht die Möglichkeit, beim BMF gem § 48 BAO eine Entlastung von der hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung zu beantragen. In Fällen der vorliegenden Art könnte eine Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Steuerbelastung in Hongkong über 15 % liegt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnte die ausländische Steuer gem § 48 BAO auf die österr Steuer angerechnet werden. (SWI 2001, 242)