Seit dem Erkenntnis des VfGH vom 25.02.1999, B 128/97, sind alle Abfindungsgegenstände als unmittelbar iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG erworben zu betrachten. Dieser Judikaturrichtlinie hat sich der VwGH (Erkenntnis vom 28.09.2001, 2000/16/0327) nicht angeschlossen. Der zusammenfassenden Darstellung wird vor allem die Analyse dieser Rechtsentwicklung von Taucher in NZ 2001, 117-129 zu Grunde gelegt.
Abfindung