Bezieht eine österr Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochtergesellschaft Schachteldividenden, die in Tschechien einer 10%igen Abzugssteuer unterzogen worden sind, und erzielt sie weiters in Tschechien unbesteuert gebliebene Zinseneinkünfte sowie mit 5% an der Quelle besteuerte tschechische Lizenzgebühren, dann ist Österreich auf Grund von Art 23 des mit Tschechien anzuwendenden DBA verpflichtet, die in Tschechien von den Dividenden und Lizenzgebühren abkommensgemäß erhobene Quellensteuer auf die vom Einkommen des österr Einkünfteempfängers erhobene österr Steuer anzurechnen. Da durch die Steueranrechnung lediglich der Eintritt einer Doppelbesteuerung beseitigt und nicht ein darüberhinausgehender Vorteil verschafft werden soll, ist der anzurechnende Betrag der tschechischen Steuer der Höhe nach begrenzt: Er darf gem Art 23 Abs 2 lit b letzter Satz conv cit „den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus der Tschechischen Republik bezogen werden“ („Anrechnungshöchstbetrag“). Sind tschechische Einkünfte von der österr Besteuerung vollständig freigestellt worden, dann gibt es keine zu beseitigende Doppelbesteuerung mehr, weil dann eben nur mehr ein Staat besteuert; in einem solchen Fall ist damit auch eine Anrechnung der tschechischen Steuer gegenstandslos.