Im Geltungsbereich des am 24. 8. 2000 unterzeichneten (aber noch nicht in Kraft stehenden) neuen DBA-Deutschland werden Geschäftsführer der Zuteilungsregel des Art 16 unterstellt. Ihre Bezüge unterliegen folglich der ausschließlichen Besteuerung in dem Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ansässig ist. Dies gilt sowohl für Dienstnehmer-Geschäftsführer wie für Gesellschafter-Geschäftsführer; eine davon abweichende Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Ansässigkeitsstaat eines Grenzgänger-Geschäftsführers ist nicht vorgesehen.