Wurde ein österr Spital von dem öffentlich-rechtlichen Spitalsbetreiber in eine (gemeinnützige) GmbH ausgegliedert, dann unterliegen ab diesem Zeitpunkt die Bezüge jener Spitalsbediensteten, die aus Deutschland nach Österreich einpendeln, nicht mehr der Zuteilungsregel für öffentliche Funktionen (Art 10 DBA-Deutschland), sondern jener für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art 9 DBA-Deutschland). Damit wechselt aber auch das Besteuerungsrecht für jene deutschen Bediensteten, denen die Grenzgängereigenschaft iSd Art 9 Abs 3 DBA-Dt zukommt, von Österreich nach Deutschland. (SWI 2001, 201)