Werden von einer deutschen GmbH zwei inländische Betriebsliegenschaften veräußert, die bislang vermietet waren, dann kann der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn (mangels inländischer Betriebstätte der deutschen GmbH) nur im Rahmen des Spekulationstatbestandes der Besteuerung unterzogen werden. Sollte die deutsche GmbH die vermieteten Gebäude selbst hergestellt haben, dann wird sich im Hinblick auf § 30 Abs 2 Z 2 EStG 1988 die Besteuerung auf den Wertzuwachs im Grund und Boden beschränken müssen. Auf deutscher Seite sind gem Art 3 DBA-Deutschland sämtliche Gewinne, sonach auch jene, die aus der Veräußerung des selbsthergestellten Gebäudes resultieren mögen, von der dt Besteuerung freizustellen. (SWI 2001, 199)