Der Umstand, dass Deutschland durch die Ertragsanteilbesteuerung von Sozialversicherungsrenten aus österr Sicht einen Teil der Rente von der Besteuerung freistellt, hat nicht zur Folge, dass gem Z 27 a lit b SPK zu Art 15 DBA-Deutschland ein österr Besteuerungsanspruch an dieser Rente auflebt, da in diesem Fall kein Qualifikationskonflikt vorliegt. (SWI 2001, 194)
Doppelbesteuerung