Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung wird die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen in der österreichischen und der deutschen Verwaltungspraxis in die Vermietung des Grundstückes (Gebäudes) und die Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt. An Hand des EuGH-Judikates „Stockholm Lindöpark AB“ wird der Aspekt der Einheitlichkeit der Leistung zur Diskussion gestellt.
Betriebsvorrichtung