Die Anträge des VwGH, einige Bestimmungen im KommStG, FLAG und EStG als verfassungswidrig aufzuheben, wurden vom VfGH mit Erkenntnis vom 01.01.2001, G 109/00 (betreffend Kommunalsteuer) und mit Erkenntnis vom 07.03.2001, G 110/00 (betreffend Dienstgeberbeitrag) abgewiesen. Der Autor befasst sich im Wesentlichen mit der die Abweisung begründenden Argumentation des VfGH.