§ 95 Abs 4 EStG sieht für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer verschiedene Zuflussfiktionen vor. Einige Autoren gehen davon aus, dass die Fiktion des § 95 Abs 4 Z 1 EStG, wonach Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag als zugeflossen gelten, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist, auch bei den von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte geleisteten Zuwendungen zum Tragen kommen. Diese Auffassung wird im Artikel kritisch untersucht.