Ausgangspunkt für die Überlegungen zu dem im Titel genannten Thema sind neuerdings - aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen - abgeschlossene und den Finanzbehörden vorgelegte Bewirtschaftungsverträge bzw sonstige Verträge, denen die Gründung einer Betriebsgemeinschaft immanent ist. In beiden Fällen wird eine bisher nicht bestehende Gewinnbeteiligung zwischen dem einem Ehegatten, dem sämtliche landwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsmittel gehören, und dem anderen (landwirtschaftlich besitzlosen) Ehegatten vereinbart.