Die im BMF-Erlass vom 17.01.2001, GZ 09 0619/1-IV/9/01, AÖF 2001/54, „Ärztliche Gutachtertätigkeit“, getroffene Regelung versteht sich als Dienstanweisung an die Finanzbehörden. Nach dieser Erlassregelung tolerieren es die Finanzbehörden, wenn ein Arzt seine Gutachten, die er im Auftrag von Dritten erstellt, nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 steuerfrei belässt. Lediglich bestimmte, in dem Erlass taxativ aufgezählte Gutachten (zB die auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft) müssen als steuerpflichtig behandelt werden.