In Übereinstimmung mit der deutschen Rsp und Verwaltungspraxis (U RFH 12. 2. 1930, RFHE 27 S 73 sowie BFH 17. 7. 1968, BStBl II S 695 und 23. 6. 1992, BStBl II S 972) ist auch in Österreich die Entscheidung über die steuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG bzw KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob sich die ausländische Gesellschaft mit einer Gesellschaft des österr Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österr Gesellschaft, z.B einer OHG bzw KG oder einer GmbH, für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österr Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österr Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.