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Montagebetriebstätte/Fristenberechnung (EAS 1773 v 28. 12. 2000)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-SpanienÖStZ 2001/511ÖStZ 2001, 247 Heft 10 v. 15.5.2001

Eine Bauausführung und Montage bleibt im Allgemeinen so lange bestehen, „bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist“ (vgl Z 19 OECD-Komm zu Art 5 OECD-MA). IdR wird dieser Zeitpunkt mit der Abnahme des fertig gestellten Bauwerkes zusammenfallen. Hilfsweise wird auf die im inländischen Steuerrecht entwickelten Abgrenzungsgrundsätze zurückgegriffen, sofern sich aus dem Abkommenszusammenhang kein gegenteiliges DBA-Interpretationserfordernis ergibt (vgl auch EAS 1025).

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