Verbleibt nach der Liquidation einer inländischen Tochtergesellschaft für die zu 50% beteiligte französische Muttergesellschaft ein Endvermögen, das das von den Gesellschaftern einbezahlte Stammkapital samt Kapitalrücklagen übersteigt, dann stellt dies Einkünfte aus einem Veräußerungsvorgang dar, der unter Art 13 DBA-Frankreich zu subsumieren ist. Abweichend vom OECD-MA wird durch das DBA-Frankreich Österreich das Besteuerungsrecht an diesen Liquidationsüberschüssen belassen. Die französische Muttergesellschaft ist daher gem § 98 Z 8 EStG 1988 mit den erzielten Einkünften im Veranlagungsweg zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht heranzuziehen. (SWI 2001, 147)