Der VwGH hat in der Entscheidung vom 09.11.2000, 2000/16/0616, festgehalten, dass die von der Gewerbebehörde für die Standortverlegung einer weiteren Betriebsstätte vorgeschriebene erhöhte Gebühr von 1.050 S zu Unrecht erhoben wurde. Nach Ansicht der Autoren ist die Entscheidung auch auf den Fall der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte sowie auf die erhöhte Eingabengebühr anzuwenden.
Standort