Seit der Änderung des § 131 Abs 1 BAO durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ist die Führung von Büchern und Grundaufzeichnungen im Ausland erlaubt. Der Autor beleuchtet die Reichweite dieser Erlaubnis und damit deren Anwendbarkeit im Einzelfall, weiters die gebührenrechtlichen Konsequenzen sowie Fragen der ertragsteuerlichen Anerkennung nicht beurkundeter Gesellschafterdarlehen.