Seit 23. 7. 1999 unterliegt auch die Verwendung eines Kfz iSd § 2 NoVAG im Inland der NoVA, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre. Dennoch nimmt vor allem im Grenzgebiet zu Deutschland und zu Italien die Zahl jener Kfz stetig zu, die zwar ein ausländisches Kennzeichen tragen, aber von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich verwendet werden. Der Autor analysiert diese Art der „Steuerersparnis“.