Die steuerliche Zulässigkeit des LIFO-Verfahrens ist gemäß EStR 2000 nur ausnahmsweise gegeben, wenn die tatsächliche Verbrauchsfolge durch die Art der Lagerhaltung dieser Annahme am ehesten entspricht; dies ist durch den Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Der Autor stellt ausgehend von der handels- und steuerrechtlichen Zulässigkeit dieser Methode weiterführende Überlegungen an, weist auf internationale Aspekte hin und wünscht sich im Ergebnis eine weniger restriktive Verwaltungspraxis bei der steuerlichen Anerkennung des LIFO-Verfahrens.