In SWK 33/1995 wurde ausgeführt, dass die Hingabe von Besserungskapital keine Betriebsausgabe darstelle, da der Rückforderungsanspruch zu aktivieren sei. Diese Rechtsansicht hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.01.2001, 95/13/0281, bestätigt. Im Beitrag werden die Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Rückforderung