Wenn auch grundsätzlich die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO und der Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO unterschiedliche Anwendungsbereiche haben, ist nach Ansicht des Autors nicht auszuschließen, dass Situationen auftreten, wo bei isolierter Betrachtung beide Bestimmungen anwendbar scheinen. Durch die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages dürfe jedoch die Wirkung des § 212a BAO nicht unterlaufen werden.