EStG 1988: § 17, VO BGBl II 1999/229: § 2 Abs 1
Lebensmitteleinzelhändler oder Gemischtwarenhändler iSd Verordnung sind solche, die ihre Geschäftstätigkeit „überwiegend in Form eines Kleinhandels“ betreiben. „Kleinhandel“ iSd Verordnung ist der Handel mit Abnehmern, die Letztverbraucher sind. Der Handel mit Wiederverkäufern (Großhandel) stellt keinen „Kleinhandel“ iSd Verordnung dar.