EStG 1988: § 12
§ 12 Abs 7 und 8 EStG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 regeln die Übertragungsrücklage (steuerfreier Betrag). Abs 7 normiert, dass im Jahr der Aufdeckung der stillen Reserve die Rücklage (der steuerfreie Betrag) gebildet werden kann. Abs 8 normiert die Verwendungsverpflichtung, wonach die Rücklage (der steuerfreie Betrag) innerhalb der dort vorgesehenen Fristen, die mit dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes zu laufen beginnen, auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu übertragen ist. Rücklagen, die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen wurden, sind danach im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.