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Konsignationslager im Binnenmarkt

Mag. Elisabeth KrausÖStZ 2000/488ÖStZ 2000, 236 Heft 9 v. 1.5.2000

Einleitung

Als Konsignationslager wird ein Lager bezeichnet, das der Verkäufer einer Ware beim Abnehmer einrichtet. Der Verkäufer befördert oder versendet Waren in das Konsignationslager, die der Abnehmer bei Bedarf entnimmt, um sie in seinem eigenen Unternehmen zu verwenden. Wesentlicher Kernbereich ist der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt, dh der Abnehmer erwirbt zunächst nicht das Eigentum an den in das Lager verbrachten Konsignationswaren, sondern lediglich den unmittelbaren Besitz, während das Eigentum beim Verkäufer bleibt. Die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände verfügen zu können, wird im Allgemeinen erst bei der Entnahme der Gegenstände aus dem Konsignationslager durch den Abnehmer auf diesen übertragen1)1)VglTumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 521 f..

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