(§ 30 Abs 8 EStG) Der Gesetzgeber hat gegen den auch ihn bindenden Gleichheitssatz dadurch verstoßen, dass er den Kreditinstituten die Verpflichtung zur Abfuhr der SpESt bei „Depotgeschäften“ auch in Fällen auferlegt, in denen ihnen die für die ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten und/oder die für die Steuerentrichtung erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen und von ihnen auch nicht ohne weiteres beschafft bzw zurückerlangt werden können, wozu noch kommt, dass es sich um Fälle handelt, in denen sich die Beziehung zum Steuerschuldner auf die Depotzugehörigkeit des Wertpapiers im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht beschränkt.