Individualpauschalierungsverordnung: § 8
Der ua zur Individualpauschalierungsverordnung ergangene Pauschalierungserlass 2000 des Bundesministeriums für Finanzen vom 24.01.2000, Zl 06 0801/1-IV/6/00 (vgl etwa ARD 5096/2000), sieht in Tz 9.1 zum Erfordernis der ganzjährigen Ausübung der Betätigung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 (§ 8 Abs 1 Z 1 der Verordnung) ua vor, dass eine nicht ganzjährig ausgeübte Betätigung in einem der Jahre des Beobachtungszeitraumes (zB Betriebseröffnung während des Jahres 1997, Karenzurlaub bei nicht selbstständigen Einkünften, das Vorliegen von Liebhaberei) zur Unanwendbarkeit der Verordnung führt. Krankenstände sind nicht schädlich.