Die Steuererklärungen 2000 sind gemäß § 134 BAO - vorbehaltl der Fristenregelungen für Wirtschaftstreuhänder - grundsätzlich bis spät. Ende März 2000 einzureichen. Lt Rz 916 der LStR 1999 gilt aber bei einer Veranlagung nach § 41 Abs 1 Z 1 EStG (Veranlagung von LStPfl wegen anderer Einkünfte von mehr als 10.000 Schilling) als Frist für die Abgabe der ESt-Erklärung generell der 15. 5. des Folgejahres. Bei einer Veranlagung gem § 41 Abs 1 Z 2 und 5 EStG gilt als Frist für die Abgabe der Erklärung der 30. 9. des Folgejahres.