Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2000klargestellt, dass bei Inklusivpreisen die Getränke- und Speiseeissteuer auch ohne ausdrückliche Anführung in der Rechnung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer zählt; diesbezüglich ist nur der Hinweis "inklusive Steuern und Abgaben" erforderlich (VwGH 97/16/0190).
Bemessung