In Österreich ansässige Arbeitnehmer einer im Inland operativ tätigen OHG, an der drei in Ungarn ansässige Personen beteiligt sind, die kurzfristig (weniger als 183 Tage) nach Ungarn entsandt werden, unterlägen mit ihren Bezügen nur dann der ungarischen Besteuerung, wenn Ungarn die Personengesellschaft als eine in Ungarn ansässige Arbeitgeberin wertete. Betrachtet die ungarische Finanzverwaltung hingegen - seinem innerstaatlichen Recht entsprechend - die österr OHG als eigenes Steuersubjekt und daher als nicht in Ungarn ansässig, käme Art 15 Abs 2 DBA-Ungarn zum Tragen, was zur Folge hätte, dass Ungarn das Besteuerungsrecht durch das Abkommen entzogen wird. In diesem Fall wäre Österreich durch Art 23 conv cit nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet. (SWI 2000, 59)