Bezüge eines in Luxemburg ansässigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer österr GmbH unterliegen als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit der Zuteilungsregel für selbstständige Arbeit (Art 12 DBA-Luxemburg). Nimmt der Gesellschafter seine Tätigkeit von Luxemburg und Deutschland aus wahr und steht ihm hiefür in Österreich keine feste Einrichtung (zB Büroraum) zur Verfügung, dann sind die Bezüge in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Die Ansässigkeit in Luxemburg müsste auf Vordruck ZS-L1 nachgewiesen werden. (SWI 2000, 57)