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Einführung in das US-amerikanische Steuerrecht.

FachliteraturÖStZ 2000/357ÖStZ 2000, 156 Heft 6 v. 15.3.2000

Von Clemens Thiele. Orac, Wien 1998. 200Seiten, öS 490,-.

Der Autor, der im Rahmen eines Studienaufenthalts das US-amerikanische Steuerrecht kennen gelernt hat, füllt mit dem vorliegenden Werk eine Marktlücke im deutschen Sprachraum. Gleich vorweg gesagt stellt das Buch eine äußerst brauchbare Hilfe für den Einstieg in das - wie es der Autor nennt - „komplizierteste Steuerrecht der Welt“ dar. Behandelt werden das Ertragsteuerrecht des Bundes einschließlich der Gewinnermittlungsvorschriften und der Vorschriften über die Besteuerung von Gesellschaften, die Erbschafts- und Schenkungssteuer und das Verfahrensrecht, ausgeklammert bleibt hingegen ua das amerikanische Außensteuerrecht. Die Darstellung ist im Allgemeinen verständlich und mit Hinweisen auf die Judikatur und auf Fundstellen des Internal Revenue Code (IRC) belegt. Der Vergleich der eigenen mit einer fremden Steuerrechtsordnung lässt erkennen, dass ausländische Gesetzgeber oft mit denselben strukturellen Problemen zu kämpfen haben, sodass häufig ähnliche Regelungen wie in der eigenen Rechtsordnung bestehen. Andererseits bestehen natürlich auch große Unterschiede. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit soll kurz auf die subjektiv als am interessantesten empfundenen, von Thieledargestellten Regelungen hingewiesen werden. Ein Charakteristikum der amerikanischen Ertragsbesteuerung ist jedenfalls das Bestehen von drei nicht oder nur wenig abgestimmten Besteuerungsebenen - federal, state and local taxation. Für die federal income taxmuss auf Grund eines in den USA von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlichen Zivilrechts eine starke Betonung der wirtschaftlichen Anknüpfung festgestellt werden. Derselbe Gedanke zeigt sich auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung, bei der keine Maßgeblichkeit der generally accepted accounting principles besteht. Vielmehr erfolgt die Ermittlung des steuerlichen Gewinns losgelöst von der Handelsbilanz, wobei die Grundregel des § 446 (b) IRC lautet, dass „the method of accounting must clearly reflect the income“. Bemerkenswert ist auch, dass der IRC anders als das österreichische Steuerrecht nicht die Unterscheidung in Betriebs- und Privatvermögen kennt, sodass alle capital gainssteuerpflichtig sind, wobei diese aber teilweise einem niedrigeren Steuersatz unterliegen als ordinary income. Ähnlich wiederum dem österreichischen Recht enthält das amerikanische Steuerrecht für bestimmte Umgründungsvorgänge (type A through G reorganizations) Bestimmungen, die einen Realisationsvorgang verhindern sollen. Interessant sind weiters die S Corporations, spezielle Kapitalgesellschaften, die sich als Personengesellschaften besteuern lassen können. Im Verfahrensrecht ist die vergleichsweise starke Stellung der Gerichte hervorzuheben, die teilweise (bis auf den United States Tax Court) keine steuerrechtlichen Spezialgerichte sind, sondern auch Zuständigkeiten im Zivil- und Strafrecht ausüben. Erstaunlich ist, dass auch im amerikanischen Steuerrecht Erlässe der Finanzverwaltung (zB regulations, revenue rulings, technical advice memoranda, private letter rulings) eine ähnlich große Rolle bei der Rechtsanwendung wie in Österreich spielen. Auf weitere Besonderheiten wie auf den ausgedehnten Einkommensbegriff des § 61 IRC, auf die Alternative Minimum Tax(AMT), eine Form der Mindestbesteuerung, die eine exzessive Kumulierung von in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen verhindern soll, auf die progressive Schenkungssteuer, der alle während der Lebenszeit einer Person gemachten Schenkungen unterliegen, auf die bekannten check the box-regulationsund auf die - gerade wieder verschärften - strengen Bestimmungen gegen tax shelters(Verlustzuweisungsgesellschaften) soll nur kurz hingewiesen werden.

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