Der VwGH hat mit Beschluss vom 01.09.1999, 98/16/0324-9, dem EuGH im Wesentlichen die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob auch Leistungen von Nichtgesellschaftern als „Einlagen jeder Art“ iSd Art 4 Abs 1 lit c der GeSt-RL anzusehen sind. Auf Basis dieses Vorlagebeschlusses geht die Finanzverwaltung nunmehr davon aus, dass auch mittelbare Leistungen der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen sind. Der Autor unterzieht diese Vorgangsweise einer kritischen Betrachtung.