Im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde seitens der Finanzverwaltung mehrfach die Rechtsansicht vertreten, dass die Veranstaltung eines Betriebsausfluges als Reiseleistung gemäß § 23 UStG 1994 zu qualifizieren sei. Dies hätte zur Folge, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug für die Vorleistungen (zB Bus-, Eintritts-, Nächtigungskosten) versagt wird. Der Autor lehnt eine derartige Rechtsansicht - bis auf einige Ausnahmefälle - grundsätzlich ab.