Ausschließlich elektronisch übermittelte „Rechnungen“ konnten bisher nicht alleine zum berechtigten Vorsteuerabzug führen. Es musste immer eine Urkunde - zumindest eine Sammelabrechnung - physisch an den Abnehmer übergeben werden. Durch die gesetzlich geregelte „sichere elektronische Signatur“ im Signaturgesetz sei es nach Ansicht des Verfassers nunmehr möglich, dass eine E-Mail als Rechnung iSd § 11 UStG gilt.