Das Baurecht wird mit Eintragung im Grundbuch begründet. Da damit der Grundstückseigentümer nach Auffassung des Autors in Vorleistung tritt, liegt seines Erachtens ein schwebendes Geschäft nicht vor. Vielmehr stelle das Baurecht einen Vermögensgegenstand dar, der unabhängig von den Zahlungsbedingungen zu aktivieren sei.
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