Die Verordnung BGBl II 1999/447 über Anteile an Pensionsinvestmentfonds gibt nach Ansicht des Autors zu Verwunderung Anlass, weil die Absichten des Gesetzgebers betreffend die Behandlung von PIFs auf den Kopf gestellt würden. Wesentlicher Verordnungsinhalt ist die Definition des „unwiderruflichen Auszahlungsplanes“, worauf im Beitrag eingegangen wird.
Pension