Der EuGH kommt in seinem Urteil vom 14.10.1999, Rs C-439/97 (Sandoz) zum Ergebnis, dass die Gebührenpflicht für Auslandsdarlehen auf Grund des Ersatzbeurkundungstatbestandes eine diskriminierende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Der Beitrag befasst sich mit den Entscheidungsgründen und dem Anspruch auf Rückerstattung der seit 1. 1. 1995 gem § 33 TP 8 Abs 4 GebG angefallenen Gebühren.