Laut Urteil des EuGH vom 14.10.1999, Rs C-439/97 stellt der Ersatzbeurkundungstatbestand für Darlehen durch Gebührenausländer eine ungerechtfertigte Beschränkung des Kapitalverkehrs dar und verstößt somit gegen Art 73 b EG-Vertrag. Nach Anführung der gesetzlichen Ausgangslage, Skizzierung des Sachverhaltes und Wiedergabe der mit Beschluss des VwGH vom 18. 12. 1997 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sowie den Antworten des EuGH dazu, werden die Folgen des Urteils für die Rechtsgeschäftsgebühr erörtert.