Mit dem AbgÄG 1996 wurde die steuerliche Zuschreibungspflicht für Beteiligungen im Sinne des § 228 Abs 1 HGB in § 6 Z 13 EStG verankert. Die für die Zuschreibungspflicht im vorletzten und letzten Satz von § 6 Z 13 normierten Voraussetzungen erweisen sich jedoch nach Ansicht des Autors bei näherer Betrachtung als problematisch.
Zuschreibung