Der Beitrag bespricht die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VwGH vom 30.09.1999, 98/15/0211, wonach die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu abzugsfähigen Ausgaben führt, da keine betriebliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt.
Abzug