UmgrStG: Art I
Nach der schon zum Strukturverbesserungsgesetz maßgebenden Interpretation beeinträchtigt ein Gesellschafterwechsel nach dem Verschmelzungs- oder Umwandlungsstichtag die rückwirkende Umgründung iSd Art I oder Art II UmgrStG dem Grunde nach nicht. Für den (die) nach dem Umgründungsstichtag rechtsgeschäftlich ausscheidenden Gesellschafter kommt das allg Steuerrecht zum Tragen, auch für den (die) Erwerber liegt ein Beteiligungserwerb zum steuerlichen Anschaffungszeitpunkt vor. Im Falle einer Konzernverschmelzung von 100%ig verbundenen Kapitalgesellschaften ist der vorbereitende Anteilserwerb nach dem Umgründungsstichtag auf den Stichtag rückzubeziehen, da der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Anteils und dem steuerlich maßgebenden Vermögen der Beteiligungsgesellschaft als Buchverlust (oder Buchgewinn) iSd § 2 Abs 2 UmgrStG steuerneutral zu stellen ist. Der Frage einer Äquivalenzverletzung iSd § 6 Abs 2 UmgrStG kann begrifflich keine Bedeutung zukommen, da ein Auseinanderfallen von Beteiligungsverhältnissen vor der Umgründung und Wertverhältnissen nach der Umgründung bei einer Alleingesellschafterstellung denkunmöglich ist.