EStG 1988: § 12
UmgrStG: § 3 Abs 3 Z 1 , 3. Teil Z 4 lit b
Nach dem 3. Teil Z 4 lit b UmgrStG ist § 3 Abs 3 Z 1 leg cit auch auf Umgründungen auf Stichtage nach dem 31. 12. 1995 anzuwenden. § 3 Abs 3 Z 1 UmgrStG sah und sieht auslaufend weiter vor, dass stille Reserven, die nach § 12 EStG innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag auf die Beteiligung an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft übertragen worden sind, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen sind. Die Gewinnerhöhung vermindert sich insoweit, als aufgrund der Anwendung des § 12 für die Beteiligung der Ansatz des niedereren Teilwertes zu unterbleiben hatte. Aus dieser Rechtslage und der Tatsache, dass die Übertragung stiller Rücklagen auf Beteiligungen nach dem StruktAnpG 1996 nur bis Ende 1995 möglich war, ergibt sich, dass die zitierte Nachversteuerungsanordnung bei Verschmelzungsstichtagen nach dem 31. 12. 2000 keine Wirkung mehr haben kann und bei Verschmelzungsstichtagen vor dem 1. 1. 2000 nur dann, wenn die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen ist.