KommStG: § 5 Abs 2 lit b
EStG 1988: § 67 Abs 6
Nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gehören ua die im § 67 Abs 6 EStG 1988 genannten Bezüge, und zwar sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen (§ 5 Abs 2 lit b KommStG). Für die Anwendung dieser Befreiung ist nur entscheidend, ob Bezüge den sonstigen Bezügen des § 67 Abs 6 EStG zuzurechnen sind. Fallen die Bezüge unter § 67 Abs 6 EStG, dann gehören sie nach Meinung des BMF zur Gänze nicht zur Bemessungsgrundlage der KommSt, dh auch jene Teile, die wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif besteuert werden.