Der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines von seinem österreichischen Arbeitgeber im Jahr 1990 als Projektleiter nach Russland entsandten österr Staatsbürgers, der sich in der Folge in Russland selbständig gemacht hat, über eine eigene Wohnung in Russland verfügt sowie ein eigenes russisches Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet hat und sich daraufhin bereits durch drei Jahre hindurch jährlich nur rund 20 Tage im Inland aufhält, wobei keine Anhaltspunkte für eine baldige Aufgabe der Russland-Aktivitäten und eine Rückkehr nach Österreich vorliegen, wird entsprechend dem dargelegten Sachverhaltsbild idR als nach Russland verlagert anzusehen sein. Dies auch dann, wenn die Ehegattin weiterhin in Österreich lebt und die Kinder (mit bereits eigenen Familien) ebenfalls in Österreich leben und wenn zur Unterstützung der wirtschaftlichen Russlandaktivitäten eine österreichische GmbH & Co KG gegründet worden ist, deren Kommanditist und Geschäftsführer der genannte österreichische Staatsbürger ist. Allerdings müsste eine derartige Sachverhaltsbeurteilung von den Steuerverwaltungen beider Staaten übereinstimmend getroffen werden (Beibringung einer russischen Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-SU2).