Ist ein nach Ablauf der Grundmietzeit verbleibender Restbuchwert durch die danach zu erwartenden Erträge nicht mehr gedeckt, sodass die Verwertung des Leasinggutes zu einem Verlust führt, stellt sich die Frage, ob für diesen Verwertungsverlust bereits während der Leasingvertragsdauer mit steuerlicher Wirkung durch Bildung einer Rückstellung vorgesorgt werden kann. Nach Auffassung des Autors ist ein solcher Ansatz zulässig, weil die handelsrechtliche Passivierungspflicht auf die Steuerbilanz durchschlage.