§ 29 FinStrG steckt nach Ansicht des Autors „voller Tücken“, sodass viele Selbstanzeigen aus formalen Gründen nicht als ordnungsgemäß nach den Regeln des § 29 FinStrG anerkannt würden, womit die beabsichtigte Straffreiheit ins Leere gehe. Mit dem Ziel, „Praxisfallen aufzudecken“, befasst sich der Autor mit den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Selbstanzeige: Tätige Reue durch Entrichtung der Abgaben, präzise Angaben der Details, Behördenzuständigkeit, Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige und expliziten Täterbenennung. Abschließend stellt er die Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßen Selbstanzeigen dar.