Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH aber auch nach der Praxis der Finanzverwaltung ist die Befreiungsbestimmung in § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 für Privatschulen restriktiv auszulegen. Dadurch entsteht nach Ansicht des Autors ein nicht zu vernachlässigender Wettbewerbsnachteil für Kursveranstalter, die nur selektiv einzelne Fachrichtungen und nicht den gesamten Lehrplan einer öffentlichen Schule anbieten.
Privatschule