Die Autoren betrachten die wesentlichen neuen Aussagen des Erlasses vom 12.07.2000 kritisch und ziehen den Schluss, dass auch der zweite Anlauf des BMF zur Klärung der zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit dem missglückten neuen § 10 Abs 3 Z 2 UStG zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt habe.
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