Gemäß § 2 KommStG sind an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 Dienstnehmer. Die Judikatur des VwGH gibt dieser Bestimmung einen Inhalt, wonach Gesellschafter-Geschäftsführer nahezu immer kommunalsteuer- und DB-pflichtig sind. Der Autor geht der Frage nach, in welcher Art und Weise die fehlende Weisungsgebundenheit zu berücksichtigen sei.
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