Gemäß § 237 Z 8 HGB ist im Anhang der mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen und auch nicht gemäß § 199 HGB anzugeben sind, dann anzuführen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. Im Beitrag werden eine Checkliste für sonstige finanzielle Verpflichtungen und die wichtigsten Grundsätze für deren Ermittlung dargestellt.